Satzung des Schützenvereins Oberhausen e.V. 1912


§ 1 Namen und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Schützenverein Oberhausen e.V..
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm unter Nr. VR II-54 eingetragen und hat seinen Sitz in Oberhausen.


§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen der Kameradschaft.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Bayerischen Sportschützenbundes, deren Satzungen er anerkennt.


§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft




  1. Der Verein hat:
    a. aktive Mitglieder über 18 Jahre
    b. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
    c. passive Mitglieder
    d. Ehrenmitglieder

  2. Zur Aufnahme ist mündliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfüen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fürdern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechtre der ordentliche Mitglieder.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
Ausschließlich bei der Wahl des Jugendleiters besitzen auch die Jugendlichen ab 12 Jahre bereits Stimm- und Wahlrecht.
Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.


Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5, Abs. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.


Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.


$ 7 Beiträge der Mitglieder


Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zu Erfüllung des Vereinszweckes §2) zu verwenden.


§ 8 Leitung und Verwaltung




  1. Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein allein gerichtlich und außerordentlich.

  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Sportleiter und 4 Beisitzern.

  3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

  4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zu Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

  5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

§ 9


Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.


§ 10


Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


§ 11


Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.




  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitglieder über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b. Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
    c. Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d. Genehmigung des Haushaltungsvorschlages
    e. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    f. Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken
    g. Satzungsänderungen
    h. Verschiedenes

  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 




  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

  2. Der Vorsitzende muss seine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

  4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.

§ 13


Zur Beschlussfassung über die folgenden Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:




  1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Vorraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

  2. Ausschluss eines Mitgliedes.

  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

  4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 14


Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weißenhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in Oberhausen am 30. Januar 2004.


Oberhausen, 30. Januar 2004



Gerhard Bühler
1. Schützenmeister



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